Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben des Halters der Poststelle Z. vom 16. Dezember 2002 beweismässig ausreichend, dass die Postaufgabe der Offerte der Beschwerdeführerinnen nicht - gemäss Poststempel - am 23. November 2002, sondern bereits am Freitag, 22. November 2002 erfolgt ist. Darin hält der zuständige Posthalter fest, dass die Erfassung des Zustellungsnachweises sowie die Quittierung im Empfangsbescheinigungsbuch der Beschwerdeführerin 1 in irrtümlicher Weise erst am Samstag, 23. November 2002, 09.00 Uhr durch die Poststelle Z. vorgenommen worden sind.