Die aus dem Poststempel folgende Vermutung verspäteter Postaufgabe ist mit allen tauglichen Beweismitteln widerlegbar (BGE 115 Ia 12 E. 3a). Dazu gehören unabhängige Zeugen, namentlich aber auch zuverlässige Bestätigungen von Amtsstellen. Wie bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Urteil U 00 6 vom 14. März 2000 (E. 2a in fine) festgehalten hat, sind verfahrensrechtlich keine Gründe ersichtlich, die gerade im Submissionswesen eine strengere Handhabung dieser Regeln über den Fristenlauf und die Beweislastverteilung rechtfertigen würden. Für das Submissionsrecht des Bundes ergibt sich auch deshalb nichts anderes, weil die Bestimmung von Art. 21 VwVG über die Einhaltung der