Der Poststempel erbringt den Nachweis der Postaufgabe. Da der Absender die Beweislast für die Wahrung der Frist trägt, obliegt es ihm, die durch den Poststempel geschaffene Vermutung umzustossen, wenn er geltend macht, die Sendung sei am letzten Tag der Frist der Post übergeben, aber erst am folgenden Tag durch die Post abgestempelt worden (BGE 124 V 375 E. 3b; André Moser, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.51 mit Hinweis). Die aus dem Poststempel folgende Vermutung verspäteter Postaufgabe ist mit allen tauglichen Beweismitteln widerlegbar (BGE 115 Ia 12 E. 3a).