Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn diese am letzten Tage der Frist (spätestens um Mitternacht) der (Bundes-)Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021]). Der Poststempel erbringt den Nachweis der Postaufgabe.