In diesem Sinne hat die Rekurskommission entschieden, dass die Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung des Antrags auf Teilnahme auch dann ein solcher (schwerer) Formfehler darstellt, wenn diese Frist nur geringfügig überschritten wird (Entscheid der Rekurskommission vom 13. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.17 E. 3b). b. Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn diese am letzten Tage der Frist (spätestens um Mitternacht) der (Bundes-)Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art.