1.a.-e. (…) 2.a. Nach Art. 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) schliesst die Auftraggeberin Angebote und Anträge auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern vom weiteren Verfahren aus. In diesem Sinne hat die Rekurskommission entschieden, dass die Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung des Antrags auf Teilnahme auch dann ein solcher (schwerer) Formfehler darstellt, wenn diese Frist nur geringfügig überschritten wird (Entscheid der Rekurskommission vom 13. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.17 E. 3b).