2 Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und ihre Offerte vom 21. November 2002 sei, weil rechtzeitig eingereicht, im Rahmen des Qualifikationsverfahrens zu berücksichtigen. Ferner beantragt sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen Linthkommission. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2003 schliesst die Eidgenössische Linthkommission auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2003 nehmen die Beschwerdeführerinnen zur Vernehmlassung der Eidgenössischen Linthkommission vom 14. Januar 2003 Stellung. Aus den Erwägungen: