1 - Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben des Posthalters beweismässig ausreichend, dass die Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben, aber die Erfassung des Zustellungsnachweises und die Quittierung im Empfangsbescheinigungsbuch der Beschwerdeführerin irrtümlich mit einem falschen Datum versehen worden sind (E. 2c).