Öffentliche Beschaffung im selektiven Verfahren. Einhaltung der Frist zur Einreichung des Antrags auf Teilnahme. Beweisführung. Art. 19 Abs. 1 BoeB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 VwVG. - Die durch den Poststempel geschaffene Vermutung verspäteter Postaufgabe kann namentlich mit unabhängigen Zeugen oder zuverlässigen Bestätigungen von Amtsstellen umgestossen werden. Verfahrensrechtlich sind keine Gründe ersichtlich, die im Submissionswesen eine strengere Handhabung dieser Regeln über den Fristenlauf und die Beweislastverteilung rechtfertigen würden (E. 2b).