{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2003-01-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-65--_2003-01-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006074.pdf?ID=150006074", "Checksum": "113b5652bc3bfa2d738e5893fa7a1aec"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.65 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 29.01.2003 JAAC 67.65 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 29.01.2003 JAAC 67.65 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 29.01.2003 JAAC 67.65 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:06", "Checksum": "2a0bf2d408dc1fc55f280a99ca4905c0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 29.01.2003 JAAC 67.65 \r\n\n 3\nOffertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in\nSchweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2000,\nS. 227).\nc. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben des\nHalters der Poststelle Z. vom 16. Dezember 2002 beweismässig ausreichend,\ndass die Postaufgabe der Offerte der Beschwerdeführerinnen nicht -\ngemäss Poststempel - am 23. November 2002, sondern bereits am Freitag,\n22. November 2002 erfolgt ist. Darin hält der zuständige Posthalter fest,\ndass die Erfassung des Zustellungsnachweises sowie die Quittierung im\nEmpfangsbescheinigungsbuch der Beschwerdeführerin 1 in irrtümlicher\nWeise erst am Samstag, 23. November 2002, 09.00 Uhr durch die Poststelle\nZ. vorgenommen worden sind. Der Posthalter bittet abschliessend, diese\nUnregelmässigkeit zu entschuldigen und bestätigt, dass die Postaufgabe durch\ndie Beschwerdeführerin 1 effektiv am 22. November 2002 erfolgt ist.\nDie Eidgenössische Linthkommission bringt ihrerseits nichts vor, was die\nBeweiskraft des erwähnten Bestätigungsschreibens zu erschüttern oder\nauch nur zu beeinträchtigen vermöchte. Was sie in der Vernehmlassung\nvom 14. Januar 2003 für ihren Standpunkt anführt, hält einer näheren\nPrüfung nicht stand. So schliesst der von ihr zum Beweis offerierte Auszug\n«Track & Trace» vom 26. November 2002, der offenbar mit Bezug auf das\nAufgabedatum der Sendung allein auf den Poststempel abstellt, nicht\naus, dass die dadurch geschaffene Vermutung verspäteter Postaufgabe\ndurch andere taugliche Beweismittel umgestossen werden kann. Ist\nden Beschwerdeführerinnen aber mit der Bestätigung des zuständigen\nPosthalters vom 16. Dezember 2002 der Beweis gelungen, dass sie ihre\nOfferte am Freitag, 22. November 2002, und damit rechtzeitig eingegeben\nhaben, ist auch dem Einwand der Vergabestelle der Boden entzogen,\nmit der Zulassung der Offerte der Beschwerdeführerinnen würde\neine unfaire Behandlung der übrigen Mitbewerber, die ihre Offerten\nfristgerecht eingereicht haben, vorliegen. Schliesslich geht auch das\nArgument fehl, es sei nicht Sache der Vergabestelle, für offensichtliche\nFehler in den internen Abläufen der Beschwerdeführerinnen gerade zu\nstehen, nachdem sich ergeben hat, dass es allein die Post zu vertreten\nhat, dass die Erfassung des Zustellungsnachweises sowie die Quittierung\nim Empfangsbescheinigungsbuch der Beschwerdeführerin 1 irrtümlich\nmit einem falschen Datum (23. statt 22. November 2002) versehen\nworden sind. Eine gewisse Berechtigung hat allein der Einwand, die\nBeschwerdeführerinnen hätten bereits am Montag, 25. November 2002,\nund nicht erst am 13. Dezember 2002 gegenüber der Vergabebehörde\nreagieren und auf den Sachverhalt aufmerksam machen können. Dessen\nungeachtet hatte die Eidgenössische Linthkommission jedenfalls im\nZeitpunkt, als sie die Verfügung vom 16. Dezember 2002 auf Ausschluss der\nBeschwerdeführerinnen vom Verfahren erliess, Kenntnis davon, dass mit\ndem Datum der Postaufgabe der Offerte der Beschwerdeführerinnen etwas\nnicht in Ordnung sein könnte. Am 18. Dezember 2002 erhielt die Vergabestelle\nalsdann Kenntnis vom Bestätigungsschreiben der zuständigen Poststelle\n\n4\nvom 16. Dezember 2002, worauf es ihr möglich gewesen wäre, auf ihre\nAusschlussverfügung zurückzukommen und so einer Beschwerde seitens\nder Beschwerdeführerinnen zuvorzukommen.\n3.a. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die\nangefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vergabestelle hat die\ninhaltliche (Eignungs-)Prüfung der Offerte der Beschwerdeführerinnen,\nsoweit dies nicht bereits geschehen ist, ohne Verzug nachzuholen und\nden Beschwerdeführerinnen gegebenenfalls eine Nachfrist für die\nAngebotseinreichung (Stufe 2) zu gewähren, damit die Chancengleichheit\nder Beschwerdeführerinnen mit den übrigen selektionierten Teams\ngewahrt bleibt. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung\nder aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der\nHauptsache gegenstandslos.\nb. (…)\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.65 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 29. Januar 2003 in Sachen P. [BRK 2002-015]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 074\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}