der NEAT in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Submissionen tätigt. Aufgrund von Art. 8 Abs. 5 VwKV hat die BLS AlpTransit AG entsprechend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Gründe, von dieser Regel eine Ausnahme zu machen, bestehen vorliegend keine. So kommt es insbesondere nicht darauf an, ob auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre diese nicht zurückgezogen worden. Denn Art. 8 Abs. 5 VwKV soll von seinem Sinn her losgelöst vom Ausgang eines Beschwerdeverfahrens Geltung haben. In gleicher Weise werden der BLS AlpTransit AG im Rahmen eines Submissionsverfahrens unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art.