auch BGE 125 II 95 E. 3b). Dies gilt ebenso für Beschaffungen, die sich ausserhalb des Anwendungsbereichs des BoeB befinden, und zwar ungeachtet der - missglückten - Formulierung in Art. 39 VoeB, wonach solche Entscheide keine Verfügungen darstellen. Wie sich aus Art. 2 Abs. 3 in fine BoeB sowie aus der französischen und der italienischen Fassung von Art. 39 VoeB ergibt, ist Sinn dieser Bestimmung allein, aber immerhin, dass solche Vergabeentscheide nicht mit Beschwerde angefochten werden können.