AtraV unterstehen die Vergaben der Ersteller von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen im Rahmen des Alpentransit-Beschlusses wie die entsprechenden Beschaffungen der SBB der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen. Daraus folgt, dass die BLS AlpTransit AG eine dem Bundesrecht unterstellte Vergabebehörde ist, und zwar ungeachtet dessen, dass sich diese Eigenschaft nicht direkt aus Art. 2 Abs. 2 BoeB in Verbindung mit Art. 2a Abs. 2 Bst. b VoeB ergibt, sondern nur indirekt durch den in Art. 13 Abs. 1 Alpentransit-Beschluss bzw. Art. 4 AtraV vorgesehenen Verweis. Da die NEAT-Ersteller somit Gegenstand einer speziellen Unterstellung bilden, spielt es auch keine Rolle,