Die Umsetzung der entsprechenden staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz erfolgt je eigenständig durch den Bund und die Kantone (Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG [BBl 1999 6128, 6210]). In der Regel ergibt sich die direkte Unterstellung einer Organisation unter das Beschaffungsrecht des Bundes anhand von zwei alternativen Kriterien: entweder aufgrund des beherrschenden Einflusses des Bundes auf die betreffende Organisation oder aufgrund des Tätigwerdens dieser Organisation auf dem Gebiete der ganzen Schweiz gestützt auf ein besonderes oder ausschliessliches Recht (Art.