Zudem wird die unternehmerische Freiheit der Ersteller - trotz privatrechtlicher Organisation - durch die geringe Kapitalisierung, die verschiedenen Sondervorschriften des Bundes sowie der detaillierten NCW (Neat-Controlling-Weisung) des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eingeschränkt. Auch wenn die Entscheidungsträger der beiden Erstellergesellschaften über einen dadurch beschränkten Handlungsspielraum verfügen, haben sie die Aufgabe, ihre Funktion im Interesse des Bundes mit der nötigen Sorgfalt wahrzunehmen (Bericht der Neat-Aufsichtsdelegation der eidgenössischen Räte vom 7. Februar 2002 zuhanden der Finanzkommissionen,