5 der BLS beherrschte Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. BBl 2000 5606). Gestützt darauf sowie auf Grund der Ausführungen der BLS AlpTransit AG in deren Stellungnahme vom 29. August 2002 ist demnach erstellt, dass es sich bei ihr nicht um eine Bundesbehörde handelt. Zu prüfen bleibt, ob sie im vorliegenden Zusammenhang als Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt, zu bezeichnen ist. aa. Der Bund ist verantwortlich für die Realisierung der Neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT).