Hinter dieser Regelung steckt der Gedanke, dass die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel über den nötigen Sachverstand verfügen, so dass sich eine anwaltliche Prozessvertretung erübrigt und auch der eigene Aufwand für die Prozessführung sich in bescheidenen Grenzen hält. Zu den Behörden und mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen, denen grundsätzlich keine Parteientschädigung zugesprochen werden, gehören neben den Organen der Eidgenossenschaft, der Kantone und der grossen Gemeinden unter anderem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die Krankenkassen, Privatversicherungen, soweit sie an der