159 Abs. 2 OG darf den im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der verwaltungsrechtlichen Klage obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Praxis und Lehre haben den Grundsatz auch auf die staatsrechtliche Beschwerde ausgedehnt. Hinter dieser Regelung steckt der Gedanke, dass die mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel über den nötigen Sachverstand verfügen, so dass sich eine anwaltliche Prozessvertretung erübrigt und auch der eigene Aufwand für die Prozessführung sich in bescheidenen Grenzen hält.