4 Anspruch auf Parteikostenersatz. Privatpersonen sollen ganz allgemein dadurch, dass sich die Behörden des Instruments der Verfügung bedienen können und die Privaten zur Wahrung ihrer Rechte auf den Weg des Anfechtungsstreitverfahrens verwiesen werden, keinen Nachteil erleiden und keinen Parteikostenersatz an das Gemeinwesen gewärtigen müssen. Ihrer besonderen Stellung wird dadurch Rechnung getragen, dass sie in der Regel keine Verfahrenskosten zu bezahlen haben (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG], Bern 1997, N. 14 zu Art. 104 VRPG).