a. Ähnliche Regelungen kennen die meisten kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, und zwar sowohl mit Bezug auf die Kostenbefreiung als auch mit Bezug auf den Ausschluss des Anspruchs auf Parteientschädigung bei staatlichen Behörden und mit öffentlichen Aufgaben betrauten (privaten) Organisationen (vgl. Benoît Bovay, Procédure administrative, Bern 2000, S. 460 bzw. 466). So haben im Kanton Bern die Organe des Kantons und der Gemeinden sowie die verfügungsbefugten Anstalten (inklusive Sozialversicherungsträger), Körperschaften und Privaten in Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege keinen