Der Parteibegriff muss hier mit anderen Worten unter Ausschluss staatlicher Instanzen verstanden werden (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 707). Dieser Ausschluss des Anspruchs auf Parteientschädigung kann als Korrelat zu Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) verstanden werden. Nach dieser Bestimmung werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt;