8 Abs. 7 VwKV setzt die Beschwerdeinstanz gegebenenfalls auch dann eine Parteientschädigung fest, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht. Die Bietergemeinschaft Z. hat als Zuschlagsempfängerin auf eine Anwaltskostenentschädigung verzichtet, womit die Ausrichtung einer Parteientschädigung von vornherein entfällt. Die BLS AlpTransit AG hat demgegenüber ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt, so dass die BRK darüber zu befinden hat. 4. Gemäss Art. 8 Abs. 5 VwKV begründen unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und, in der Regel, Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, keinen Anspruch auf Parteientschädigung.