Nach dem vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde ist das bei der BRK hängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2. Da die Beschwerde zu einem Zeitpunkt zurückgezogen worden ist, in dem der BRK noch kein erheblicher Aufwand erwachsen ist, kann von einer Auferlegung von Verfahrenskosten abgesehen werden (vgl. Art. 4a Bst. a der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VwKV], SR 172.041.0). 3. Gemäss Art. 8 Abs. 7 VwKV setzt die Beschwerdeinstanz gegebenenfalls auch dann eine Parteientschädigung fest, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird, weil der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückzieht.