3 zum anfechtbaren Entscheid geworden sei, könne nur in der Form einer Verfügung erfolgen. Die Behauptung, es sei der Beschwerdeführerin einzig um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegangen, in welche die BLS AlpTransit AG nicht involviert sei, treffe nicht zu. F. Mit Schreiben vom 12. September 2002 teilt die BLS AlpTransit AG mit, dass die in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. September 2002 erhobenen Einwendungen bestritten werden. Aus den Erwägungen: 1. Nach dem vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde ist das bei der BRK hängige Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.