Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ausschliesslich ihr angeblich zustehende privatrechtliche Ansprüche verfolge. Sie sei offenbar lediglich als Subunternehmerin vorgesehen gewesen und stehe in keiner Rechtsbeziehung zur BLS AlpTransit AG. E. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 5. September 2002 zu dieser Eingabe Stellung und ersucht die BRK, von der Zusprache einer Parteientschädigung an die BLS AlpTransit AG abzusehen. Sie widersetzt sich der Argumentation der BLS AlpTransit AG auf der ganzen Linie.