Mit Bezug auf die BLS AlpTransit AG seien auch die Voraussetzungen der Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf Private nicht erfüllt. Ein weiteres Argument gegen die Annahme einer Behördenstellung sei, dass die BLS AlpTransit AG - jedenfalls nach dem auf die vorliegende Beschwerde anwendbaren Recht - nicht befugt sei zu verfügen; dies gelte namentlich auch mit Bezug auf das Vergabewesen. Der Zuschlag sei daher im vorliegenden Verfahren nicht in Form einer Verfügung erfolgt. Schliesslich sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ausschliesslich ihr angeblich zustehende privatrechtliche Ansprüche verfolge.