Der Rechtsvertreter der BLS AlpTransit AG beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. August 2002, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der BLS AlpTransit AG eine angemessene Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote zu bezahlen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, bei der BLS AlpTransit AG handle es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, deren Aktien zu 100% von der BLS Lötschbergbahn AG gehalten werden.