zum Beweis dafür legt sie eine entsprechende Erklärung der Bietergemeinschaft Z. bei. D. Am 16. August 2002 gab der Präsident der BRK dem Rechtsvertreter der BLS AlpTransit AG Gelegenheit, zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. August 2002 (Rückzug der Beschwerde) und zu den damit allfällig verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Der Rechtsvertreter der BLS AlpTransit AG beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. August 2002, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der BLS AlpTransit AG eine angemessene Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote zu bezahlen.