{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-09", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-6--_2002-10-09.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006089.pdf?ID=150006089", "Checksum": "8e28a69fbd366879da7505edf55e35a3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.6 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 09.10.2002 JAAC 67.6 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 09.10.2002 JAAC 67.6 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 09.10.2002 JAAC 67.6 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:17", "Checksum": "3c5dc6ea0ccc4ad845893503e095eb2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 09.10.2002 JAAC 67.6 \r\n\n 2\nden Vertrag auch mit der Beschwerdeführerin als Teilnehmerin der\nBietergemeinschaft abzuschliessen. Eventuell sei die Sache zum neuen\nEntscheid an die BLS AlpTransit AG zurückzuweisen.\nC. Mit Schreiben vom 13. August 2002 erklärt die Beschwerdeführerin\nden vorbehaltlosen Rückzug der Beschwerde. Im Zusammenhang mit der\nKostenregelung bringt sie den Hinweis an, dass die Bietergemeinschaft Z. auf\neine Anwaltskostenentschädigung verzichtet habe; zum Beweis dafür legt sie\neine entsprechende Erklärung der Bietergemeinschaft Z. bei.\nD. Am 16. August 2002 gab der Präsident der BRK dem Rechtsvertreter der\nBLS AlpTransit AG Gelegenheit, zum Schreiben der Beschwerdeführerin\nvom 13. August 2002 (Rückzug der Beschwerde) und zu den damit allfällig\nverbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Der\nRechtsvertreter der BLS AlpTransit AG beantragt in seiner Stellungnahme\nvom 29. August 2002, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin\naufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der BLS AlpTransit AG eine\nangemessene Parteientschädigung gemäss beiliegender Kostennote zu\nbezahlen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, bei der BLS\nAlpTransit AG handle es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft,\nderen Aktien zu 100% von der BLS Lötschbergbahn AG gehalten werden. Der\nBund sei an der BLS AlpTransit AG derzeit überhaupt nicht beteiligt und dürfe\ndies gemäss Art. 5 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen der Schweizerischen\nEidgenossenschaft und der BLS Lötschbergbahn AG (BBl 2000 5605) auch\nnie mehrheitlich sein. Die Situation der BLS AlpTransit AG unterscheide\nsich damit grundlegend von jener der Schweizerischen Bundesbahnen\noder der Skyguide, denen eine Parteientschädigung versagt worden sei.\nIm Gegensatz zur BLS AlpTransit AG erfüllten diese beiden Gesellschaften\n(permanent) einen öffentlichen Auftrag. Von Bedeutung sei schliesslich,\ndass die BLS AlpTransit AG von der Bundesverwaltung selbst nicht als\nBundesbehörde behandelt werde. So sei sie insbesondere gebührenpflichtig\n(z. B. bei Bezahlung einer Plangenehmigungsgebühr). Mit Bezug auf die\nBLS AlpTransit AG seien auch die Voraussetzungen der Übertragung von\nVerwaltungsaufgaben auf Private nicht erfüllt. Ein weiteres Argument\ngegen die Annahme einer Behördenstellung sei, dass die BLS AlpTransit\nAG - jedenfalls nach dem auf die vorliegende Beschwerde anwendbaren\nRecht - nicht befugt sei zu verfügen; dies gelte namentlich auch mit Bezug\nauf das Vergabewesen. Der Zuschlag sei daher im vorliegenden Verfahren\nnicht in Form einer Verfügung erfolgt. Schliesslich sei zu beachten, dass die\nBeschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde ausschliesslich ihr angeblich\nzustehende privatrechtliche Ansprüche verfolge. Sie sei offenbar lediglich als\nSubunternehmerin vorgesehen gewesen und stehe in keiner Rechtsbeziehung\nzur BLS AlpTransit AG.\nE. Die Beschwerdeführerin nimmt mit Schreiben vom 5. September 2002\nzu dieser Eingabe Stellung und ersucht die BRK, von der Zusprache einer\nParteientschädigung an die BLS AlpTransit AG abzusehen. Sie widersetzt\nsich der Argumentation der BLS AlpTransit AG auf der ganzen Linie. Die BLS\nAlpTransit AG sei kein gewinnorientiertes Unternehmen der Privatwirtschaft,\nsondern Handlungsinstrument des Bundes zur Erfüllung des Auftrages\ngemäss dem Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1991 über den Bau der\nschweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Beschluss, SR\n742.104). Ein Zuschlag, der mit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge\n\n"}