Es kann daher nicht gesagt werden, die Schweizerische Post habe vergaberechtswidrig gehandelt und Bundesrecht verletzt, indem sie im Rahmen der Teilnehmerauswahl die Beschwerdeführerin nebst den 13 Anbietern, die fristgemäss Antrag gestellt und die für die Eignungsnachweise verlangten Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht haben, nicht als Anbieterin zur Angebotsabgabe eingeladen hat. Entsprechend kann dem Begehren, die Beschwerdeführerin sei für das Verfahren der Offerteingabe ebenfalls zuzulassen, nicht entsprochen werden. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen nichts zu ändern. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.