3.5 von den Interessenten verschiedene Nachweise. Dabei handelt es sich, wie die Vergabeinstanz zutreffend vorbringt, durchwegs um zulässige Eignungsnachweise, wie sie auch in Anhang 3 VoeB als Beispiele aufgeführt werden (vgl. die dortigen Ziff. 8, 12 und 17). Art. 9 Abs. 1 VoeB hält in diesem Sinne fest, die Auftraggeberin könne für die Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen insbesondere die in Anhang 3 genannten Unterlagen erheben und einsehen. Damit steht auch fest, dass die Eignung durch die Vergabebehörde zu prüfen ist, und zwar aufgrund der mit dem Teilnahmeantrag binnen Frist eingereichten Unterlagen (vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 337).