19 Abs. 3 Bst. b der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) die Einhaltung einer Minimalfrist von 25 Tagen für entsprechende Anträge. Die Schweizerische Post setzte in ihrer Ausschreibung vom 28. Juni 2002 in Ziff. 3.7 eine Frist an von 25 Tagen für die Einreichung der Teilnahmeanträge, womit sie die genannte Minimalfrist einhielt. In Ziff. 3.4 der Ausschreibung stellte sie zur Hauptsache auf die Leistungsfähigkeit des Anbieters ab und forderte zur Prüfung dieses Eignungskriteriums in Ziff. 3.5 von den Interessenten verschiedene Nachweise.