erfüllen (vgl. Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 153). b. In Art. XI Ziff. 2 Bst. b ÜoeB wird festgehalten, dass bei selektiven Verfahren, bei denen keine ständige Liste qualifizierter Anbieter verwendet wird, die Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe in keinem Fall kürzer sein darf als 25 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Damit übereinstimmend verlangt die gestützt auf Art. 17 BoeB erlassene innerstaatliche Regelung in Art. 19 Abs. 3 Bst.