Die F. AG reichte mit Schreiben vom 22. Juli 2002 einen Teilnahmeantrag ein, unter Beilage verschiedener Dokumente. Am 5. August 2002 teilte die Schweizerische Post der F. AG mit, dass sie die geforderten Nachweise (Referenzen von vergleichbaren Abnehmern, Nachweise der Steuerverwaltung und Sozialversicherungen) nicht vollumfänglich erbracht habe und sie deshalb leider diesmal nicht zur Offerteingabe eingeladen werden könne. B. Gegen diese Verfügung erhebt die F. AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 21. August 2002 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, zur Offerteingabe ebenfalls zugelassen zu werden.