{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-67-5--_2002-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150006056.pdf?ID=150006056", "Checksum": "f46dd88ce6379688f2df499f94600838"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.5 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.10.2002 JAAC 67.5 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 08.10.2002 JAAC 67.5 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 08.10.2002 JAAC 67.5 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:17", "Checksum": "d72a40d4bee5d1d1d7f11e01829cf817", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 08.10.2002 JAAC 67.5 \r\n\n 2\nbesondere Rolle spielen die Eignungskriterien im selektiven Verfahren. Hier\nwird die Eignung der Anbieter aufgrund eines Teilnahmeantrags in einem\ngesonderten Verfahren vorab geprüft (so genannte Präqualifikation). Nur\nwer die Eignungskriterien (in genügendem Mass) erfüllt, darf im selektiven\nVerfahren ein Angebot einreichen. Zweck der - gegenüber dem offenen\nVerfahren zusätzlich vorgeschalteten - Eignungsprüfung ist die frühzeitige\nErmittlung derjenigen Anbieter, die grundsätzlich fähig und in der Lage sind,\nden konkret ausgeschriebenen Auftrag angemessen auszuführen bzw. die\n(rechtzeitige) Ausscheidung derjenigen, die diese Voraussetzungen nicht\nerfüllen (vgl. Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche\nBeschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 153).\nb. In Art. XI Ziff. 2 Bst. b ÜoeB wird festgehalten, dass bei selektiven Verfahren,\nbei denen keine ständige Liste qualifizierter Anbieter verwendet wird,\ndie Frist für die Vorlage des Antrags auf Einladung zur Angebotsabgabe\nin keinem Fall kürzer sein darf als 25 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der\nVeröffentlichung an. Damit übereinstimmend verlangt die gestützt auf\nArt. 17 BoeB erlassene innerstaatliche Regelung in Art. 19 Abs. 3 Bst. b der\nVerordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen\n(VoeB, SR 172.056.11) die Einhaltung einer Minimalfrist von 25 Tagen für\nentsprechende Anträge.\nDie Schweizerische Post setzte in ihrer Ausschreibung vom 28. Juni\n2002 in Ziff. 3.7 eine Frist an von 25 Tagen für die Einreichung der\nTeilnahmeanträge, womit sie die genannte Minimalfrist einhielt. In Ziff. 3.4\nder Ausschreibung stellte sie zur Hauptsache auf die Leistungsfähigkeit\ndes Anbieters ab und forderte zur Prüfung dieses Eignungskriteriums in\nZiff. 3.5 von den Interessenten verschiedene Nachweise. Dabei handelt\nes sich, wie die Vergabeinstanz zutreffend vorbringt, durchwegs um\nzulässige Eignungsnachweise, wie sie auch in Anhang 3 VoeB als Beispiele\naufgeführt werden (vgl. die dortigen Ziff. 8, 12 und 17). Art. 9 Abs. 1 VoeB\nhält in diesem Sinne fest, die Auftraggeberin könne für die Überprüfung\nder Eignung der Anbieterinnen insbesondere die in Anhang 3 genannten\nUnterlagen erheben und einsehen. Damit steht auch fest, dass die\nEignung durch die Vergabebehörde zu prüfen ist, und zwar aufgrund\nder mit dem Teilnahmeantrag binnen Frist eingereichten Unterlagen (vgl.\nGalli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 337). Werden die verlangten Nachweise\nerst nach Ablauf der Antragsfrist - etwa im Laufe eines Beschwerdeverfahrens\nvor der BRK - erbracht, so können sie als verspätet nicht (mehr) berücksichtigt\nwerden. Denn nach Art. 19 Abs. 1 BoeB müssen die Anbieterinnen ihre\nAnträge auf Teilnahme und ihr Angebot schriftlich, vollständig und\nfristgerecht einreichen. Das Gebot der Einhaltung der Fristen wird im\nöffentlichen Beschaffungswesen auch bedingt durch die Grundsätze der\nGleichbehandlung der Anbieter (Art. 8 Abs. 1 Bst. a BoeB) und der Transparenz\ndes Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BoeB; vgl. Entscheid der BRK vom\n13. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.18 E. 3b). Den Anforderungen an\ndie Vollständigkeit ist die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die von der\nVergabebehörde für die Eignungsnachweise verlangten Unterlagen binnen\nFrist nicht bzw. nur ungenügend nachgekommen. So fehlten namentlich die\neigentlichen Nachweise mit Bezug auf die Bezahlung von Sozialabgaben und\n\n3\nSteuern sowie betreffend vergleichbare Abnehmer. Aus welchen Gründen die\nBeschwerdeführerin die Nachweise nicht rechtzeitig erbracht hat, kann dabei\nkeine Rolle spielen.\nEs kann daher nicht gesagt werden, die Schweizerische Post habe\nvergaberechtswidrig gehandelt und Bundesrecht verletzt, indem sie im\nRahmen der Teilnehmerauswahl die Beschwerdeführerin nebst den 13\nAnbietern, die fristgemäss Antrag gestellt und die für die Eignungsnachweise\nverlangten Unterlagen vollständig und fristgerecht eingereicht haben, nicht\nals Anbieterin zur Angebotsabgabe eingeladen hat. Entsprechend kann dem\nBegehren, die Beschwerdeführerin sei für das Verfahren der Offerteingabe\nebenfalls zuzulassen, nicht entsprochen werden. Daran vermögen auch die\nin der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen nichts zu ändern. Die\nBeschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.5 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 8. Oktober 2002 in Sachen F. AG [BRK 2002-011]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 006 056\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}