Kommt ein Vorgehen nach Art. 30 VoeB vorliegend nicht in Frage, so sind im Sinne einer verbindlichen Weisung die festgestellten Mängel zu beseitigen. Im Lichte des in E. 4 Gesagten stellt sich nach Aufhebung des angefochtenen Zuschlags die Frage, inwiefern das Submissionsverfahren zu wiederholen ist. Die festgestellten Verfahrensmängel beziehen sich auf die erfolgten Nachverhandlungen, weshalb sich die Mängelbeseitigung auf jenen Verfahrensabschnitt zu beziehen hat. Die Vergabebehörde hat die Nachverhandlungen - soweit dies für die Erfüllung der formellen und materiellen Rahmenbedingungen nötig ist - zu wiederholen. Sie hat dabei namentlich den Vorschriften von Art. 26 VoeB die notwendige