Ist dies nicht der Fall, was die Regel sein dürfte, so hat die Vergabestelle nach der Praxis der BRK die teilweise Verfahrenswiederholung mit anschliessendem neuem Zuschlagsentscheid durchzuführen. In das teilweise zu wiederholende Submissionsverfahren sind dabei nur die Beschwerdeführerin und Y als ursprünglich berücksichtigte Anbieterin einzubeziehen, da die übrigen Anbieter den Zuschlag nicht angefochten und sich mit ihm bzw. mit ihrer Nichtberücksichtigung für die Vergabe der Leistungen abgefunden haben (vgl. Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 696 mit Hinweisen). Kommt ein Vorgehen nach Art.