9 zum Schluss, dass das Verfahren nochmals zu wiederholen ist, so müssen die Voraussetzungen von Art. 30 VoeB über Abbruch, Wiederholung und Neuauflage des Vergabeverfahrens erfüllt sein. Ist dies nicht der Fall, was die Regel sein dürfte, so hat die Vergabestelle nach der Praxis der BRK die teilweise Verfahrenswiederholung mit anschliessendem neuem Zuschlagsentscheid durchzuführen.