Da dies vorliegend nicht der Fall ist, hat die Rekurskommission im Sinne eines kassatorischen Entscheides die Angelegenheit zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das EVD zurückzuweisen. b. Es ist in erster Linie Sache der Vergabestelle zu entscheiden, mit welchen Massnahmen die von der BRK festgestellten Mängel des durchgeführten Submissionsverfahrens bzw. des angefochtenen Zuschlagsentscheids zu beseitigen sind, wobei sie freilich allfällige richterliche Weisungen im Rahmen des weiteren Verfahrens zu beachten hat. Kommt die Vergabestelle