32 Abs. 1 BoeB entscheidet die Rekurskommission in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück. Ein Entscheid der Rekurskommission in der Sache selbst erfolgt nach der Praxis nur ausnahmsweise, wenn die Angelegenheit nach der Aufhebung des angefochtenen Zuschlags als offenkundig spruchreif erscheint und für die Entscheidfindung insbesondere keine Evaluation und Prüfung der Angebote mehr erforderlich ist. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, hat die Rekurskommission im Sinne eines kassatorischen Entscheides die Angelegenheit zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das EVD zurückzuweisen.