” target=_blank>http://www.beschaffung.admin.ch/de/beschaffungswesen_bund/recht_org_zahlen/vroeb.p im Zusammenhang mit der Offertbereinigung statuieren: «Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden berichtigt.» Zusammenfassend ist der angefochtene Zuschlag somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. 5.a. Nach Art. 32 Abs. 1 BoeB entscheidet die Rekurskommission in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Auftraggeberin zurück.