25 VoeB indirekt zum Ausdruck gebracht, indem dort die Bereinigung in technischer und rechnerischer Hinsicht zwecks Vergleichbarmachung der Angebote, erwähnt wird. Da die von der Vergabebehörde im vorliegenden Submissionsverfahren selbstgewählte Zweckbeschränkung der Verhandlungen auf die Offertbereinigung letztlich der Rechtslage nach IVöB mit dem Verzicht auf Abgebotsrunden entspricht, können zur ergänzenden Auslegung auch die aufgrund der IVöB erlassenen Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das Öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (VRöB) beigezogen werden, die in § 24 Abs. 2 (= § 28 Abs. 2 revidierte VRöB vom 15. Mai 2001[1]) ” target=_blank