323 f.) - die Grundlage für die Verhandlung mit dem jeweiligen Anbieter. Im vorliegenden Fall mussten sich die Verhandlungen mit den Anbietern gemäss eigener Vorgabe der Vergabebehörde in der Ausschreibung auf eine reine Offertbereinigung beschränken, weshalb es nur darum gehen konnte, sie unter Behebung von offensichtlichen Irrtümern objektiv vergleichbar zu machen. Die Frage, was unter offensichtlichen Irrtümern zu verstehen ist, wird in Art. 25 VoeB indirekt zum Ausdruck gebracht, indem dort die Bereinigung in technischer und rechnerischer Hinsicht zwecks Vergleichbarmachung der Angebote, erwähnt wird.