In den Akten, namentlich in der Einladung zu den Nachverhandlungen, finden sich keine diesbezüglichen Unterlagen. Jedenfalls ist das bereinigte Angebot - soweit es durch rein verwaltungsinterne Massnahmen ohne Kontaktierung der Anbieter nach Art. 25 VoeB bereinigt werden konnte (vgl. dazu Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 323 f.) - die Grundlage für die Verhandlung mit dem jeweiligen Anbieter.