8 Preisreduktion von mehr als 30% der ursprünglichen Offertsumme erstmals in der Verhandlung vor der BRK ein konkreter Erklärungsversuch abgegeben wurde. Abschliessend sei noch erwähnt, dass die Vergabebehörde denjenigen Anbietern, mit denen sie Verhandlungen führen will, nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a VoeB ihr jeweils bereinigtes Angebot im Hinblick auf die Verhandlungsführung schriftlich bekannt zu geben hat. In den Akten, namentlich in der Einladung zu den Nachverhandlungen, finden sich keine diesbezüglichen Unterlagen.