Vorliegend enthält indes auch der Evaluationsbericht keinerlei Ausführungen über die Prüfung der Zulässigkeit des Preisnachlasses, womit heute nicht feststeht, ob es sich dabei nicht allenfalls (zumindest teilweise) um ein im vorliegenden Verfahren unzulässiges Abgebot der Zuschlagsempfängerin gehandelt hat. Irritierend wirkt in diesem Zusammenhang noch, dass in den Protokollen als Zweck der Verhandlung angegeben wurde: «Offertbereinigung und Preisverhandlung», während es doch nach den eigenen Vorgaben der Vergabebehörde in ihrer Ausschreibung bei den Verhandlungen nur um die Offertbereinigung gehen konnte. Ebenso störend erscheint, dass für eine zuschlagsrelevante