Vielmehr bestand das Ergebnis der Verhandlungen in den bereinigten Offerten selbst. Waren daher nach Eingang der bereinigten Offerte der Zuschlagsempfängerin allenfalls weitere Abklärungen mit der betreffenden Anbieterin zur Beurteilung der Frage notwendig, ob die Preisreduktion begründet war, indem sie sich aus der Offertbereinigung ergab, so wäre ein entsprechender weiterer Befragungstermin mit der Anbieterin unter Führung eines Protokolls nach Art. 26 VoeB notwendig gewesen; war diese Frage nach der ersten Verhandlungsrunde und dem Eingang der Nachtragsofferte allenfalls bereits klar, so wären die entsprechenden Überlegungen der Vergabebehörde jedenfalls unter Angabe eines Verweises im