Denn nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 Bst. c VoeB sind auch die «Ergebnisse der Verhandlungen» zu protokollieren und das Ergebnis der vorliegenden Verhandlung war offenkundig nicht die Aufforderung an die Beschwerdeführerin und Zuschlagsempfängerin, eine bereinigte Offerte einzureichen, wie sich dies aus dem Protokoll ergibt. Vielmehr bestand das Ergebnis der Verhandlungen in den bereinigten Offerten selbst.