Diese Prüfung setzte eine eingehende Befragung der betreffenden Anbieterin voraus, welche im Protokoll detailliert und mit den vollständigen Fragen und Antworten hätte erfasst werden müssen. Die Vergabebehörde wendet diesbezüglich ein, dass die Zuschlagsempfängerin ihre Preisreduktion anlässlich der mündlichen Nachverhandlung zwar darlegte, diese jedoch erst in der bereinigten Offerte, welche im Nachgang zur mündlichen Verhandlung einzureichen war, bestätigte. Der genannte Hinweis vermag indes die Mangelhaftigkeit des Protokolls nicht zu beseitigen. Denn nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 Bst.