Die Vergabebehörde durfte denn auch diese Preisreduktion vorliegend nicht einfach ungeprüft entgegennehmen. Vielmehr war sie gemäss den eigenen Vorgaben in der Ausschreibung über die Verhandlungen verpflichtet zu prüfen, ob die Preisreduktion «begründet» ist und sich (lediglich) aus der Bereinigung der Offerten ergibt. Diese Prüfung setzte eine eingehende Befragung der betreffenden Anbieterin voraus, welche im Protokoll detailliert und mit den vollständigen Fragen und Antworten hätte erfasst werden müssen.